Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stromerzeuger Filstal GmbH im Folgenden „SEF“

 

Stand: 31.08.2020

 

  1. Gültigkeit
    • Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, die SEF mit Kunden abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch wenn diese nicht erneut vereinbart werden.
    • Der Besteller erkennt Muster, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher oder elektronischer Art unwiderruflich als Eigentum der SEF an. Der Besteller verpflichtet sich, alle von SEF übermittelten Unterlagen nur mit Zustimmung von SEF Dritten zugänglich zu machen.
    • Abweichenden (Geschäfts-) Bedingungen widersprechen wir bereits jetzt. Diese werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die SEF nicht ausdrücklich widerspricht oder auf Schreiben Bezug nimmt, welche die AGB des Bestellers enthält oder darauf verweist.
  2. Lieferzeit, Lieferverzögerung
    • Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von SEF.
    • Für jeden Fall höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, dies gilt ebenfalls für Lieferverzug von Vorlieferanten.
    • Wird Versandbereitschaft angezeigt, und kann der Kunde den Gegenstand nicht abnehmen, ist die SEF berechtigt, nach Ablauf von sechs Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft dem Besteller eine Frist zur Annahme zu setzen. Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware länger als acht Wochen nicht nach, so ist SEF berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Gesamtpreises netto. SEF bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
    • SEF ist berechtigt, Konstruktions- oder Formänderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern dem Kunden hierdurch technisch keine Nachteile entstehen.
  3. Lieferung und Gefahrübergang
    • Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
    • Teillieferungen sind zulässig.
  4. Preis und Zahlung
    • Alle Preise gelten frei Uhingen.
    • Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

– 50 % Anzahlung bei Bestellung

– 40 % Zahlung bei Meldung Versandbereitschaft,

– 10 % Bei Lieferung vor Inbetriebnahme.

  • Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • SEF ist berechtigt, Aufträge in Teilaufträge aufzuteilen und in Rechnung zu stellen, sowie Arbeiten und Lieferungen unverzüglich einzustellen bzw. abzulehnen sollte sich der Besteller in Zahlungsverzug befinden. Entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.
  1. Eigentumsvorbehalt
    • Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für sämtliche andere Forderungen, wie Montagearbeiten etc. bestehen.
    • Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte, erfolgt (auch anteilig) für SEF. An eventuell neu entstehenden Sachen steht SEF das Miteigentum entsprechend dem Wert der gelieferten Ware zu.
    • Der Kunde ist berechtigt, Vertragsgegenstände im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten.

Ein Verkauf ist nur zulässig, sofern der die Ware vollständig bezahlt ist oder SEF dem Verkauf schriftlich zugestimmt hat. Für diesen Fall tritt der Besteller Forderungen an Dritte bereits jetzt an SEF ab. SEF ist zur Einziehung berechtigt. Die Bekanntgabe, Abtretung und die Einziehung der Forderung durch SEF bleibt vorbehalten.

  • SEF ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten. SEF ist berechtigt, Ware zurückzuverlangen und nach schriftlicher Ankündigung, mit angemessener Frist diese zu verwerten.

Entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

  • Bei jeglichen Zugriffen oder erklärten Inanspruchnahmen durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen der Ware ist SEF unverzüglich schriftlich zu Informieren. Der Kunde trägt die Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und/ oder zur Wiederbeschaffung entstehen.
  • Der Kunde hat die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Für diese Dauer ist SEF berechtigt, die Ware jederzeit in Augenschein zu nehmen oder in Augenschein nehmen zu lassen.
  1. Gewährleistung
    • SEF haftet grundsätzlich nur für die von ihr gelieferten Waren.
    • Die Gewährleistungsfrist für Kaufgegenstände beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, oder 2.000 Betriebsstunden ab Inbetriebnahme, je nach früherem Eintritt. Alle Rechte von SEF aus § 377 HGB bleiben unberührt.
    • Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich in Schriftform zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware regelmäßig zu prüfen und alle Wartungs- und Instandsetzungsvorgaben einzuhalten. Wird ein Sachmangel nicht unverzüglich gemeldet, hat der Kunde etwaige Mehrkosten in Folge der verspäteten Meldung zu tragen.
    • SEF übernimmt keine Gewähr für solche Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Nutzung oder Bedienung entstanden sind.
    • Für Schäden die auf normaler Abnutzung, erhöhten Verschleiß, Korrosion oder Erosion, Schäden in Folge mangelhaften Kraftstoffs, mangelhaften Motoröls oder Nichtbefolgen der vorgeschriebenen Service- und Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet SEF nicht.
    • Werden Motoren oder Komponenten vor Ort repariert, überholt, instandgesetzt, stellt dies einen Reparaturversuch dar. Es besteht kein Anspruch auf die Funktion des Motors – oder der Gesamtanlage.
    • Die Gewährleistung für die Lieferung von überholten Motoren sowie Komponenten ist auf 1.000 Betriebsstunden oder 1 Jahr begrenzt, je nach dem was zuerst Eintritt.
    • Für den Fall der unverzüglichen und berechtigten Inanspruchnahme von SEF durch den Besteller für Gewährleistungsmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist trägt SEF die Kosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von SEF.
    • Die in Datenblättern und / oder Leistungsverzeichnissen angegebenen Leistungs- und Verbrauchsdaten können in Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort variieren sind daher nur als Referenzwerte anzusehen. Eine Vertragliche Zusicherung ist daher ausgeschlossen. Die in den Steuer- und Regelungseinheiten verwendeten eingestellten Betriebsparameter und die logische Kombination von und aus diesen, sowie die Verknüpfung dieser sind und bleiben geistiges Eigentum von SEF. Sollten diese durch den Kunden oder 3. Personen verändert werden, schließt dies Gewährleistung oder Garantieansprüche gegen über SEF aus.
    • Werden vom Besteller Einstellungen oder Arbeiten verlangt, die von gültigen Regelwerken oder technischen Vorgaben abweichen geschieht dies ausschließlich auf dessen Gefahr.
    • Werden Arbeiten jedweder Art durch Dritte oder den Kunden an der Ware durchgeführt, erlöschen sämtliche, auch künftige Gewährleistungsansprüche.
    • Bei Veränderung oder Umbau von nicht durch SEF gelieferte Anlagen oder deren Teile durch SEF, ist ausschließlich der Besteller für die Einhaltung von möglichen (Sicherheits-) Vorschriften verantwortlich, und stellt SEF ausdrücklich von der Haftung und Gewährleistung frei.
    • Der Besteller ist für die Konformität der Bestellung mit örtlichen Vorschriften, Anschlussbedingungen, etc. verantwortlich. Evtl. notwendige Genehmigungen sind durch den Besteller zu beschaffen.
    • Kommt es nach Vertragsabschluss zwischen SEF und dem Besteller zu neuen Bestimmungen und/oder Auflagen, so ist dies nicht Bestandteil von bestehenden Verträgen.
  2. Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet SEF

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von SEF sowie bei jedweder schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Eine darüberhinausgehende Haftung von SEF ist ausgeschlossen.
  1. Insolvenz
    • Bestehen Forderung von SEF und der Kunde hat ein Insolvenzverfahren beantragt, kann SEF vom Vertrag zurücktreten.
    • Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, tritt SEF in direkten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter. Das Recht des Vertragsrücktritts besteht zugunsten von SEF nicht, falls der Insolvenzverwalter versichern kann, dass er die vertraglichen Pflichten erfüllt.
  2. Datenschutz und Datennutzung
    • Zur Überwachung werden mittels Software Anlagendaten aufgezeichnet und verarbeitet. Der Besteller erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass SEF diese Daten verarbeiten, auswerten, speichern darf.
    • Datenschutzrechtlich verantwortlich ist SEF.
    • Personenbezogenen Daten werden von SEF erhoben und gespeichert. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung werden von SEF eingehalten.
    • Wenn SEF im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Vertragserfüllung Dienstleister beauftragt, ist SEF berechtigt, die Daten des Bestellers an diesen zu übermitteln. SEF steht dafür ein, dieser ebenfalls die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung einhält.
    • Die Einschränkung der Datenverarbeitung der SEF durch den Kunden kann dazu führen, dass SEF ihre vertraglichen Leistungen nicht erbringen kann.
    • Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, als es notwendig ist. Dies entspricht in aller Regel der Dauer des Vertrages oder den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
  3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    • Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
    • Erfüllungsort ist ausschließlich die BRD.
    • Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz von SEF.
  4. Schlussbestimmungen
    • Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.